Ausstellungsbedingungen

Ausstellungsbedingungen

1. Anmeldung/Buchung:

Das beiliegende Standbuchungsformular ist MIT RECHTSVERBINDLICHER UNTERSCHRIFT per Fax oder Post zurückzusenden und stellt eine für den Aussteller verbindliche Anmeldung dar. Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit erfüllt. Die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Anmeldeformulare ist jedoch nicht allein maßgebend für die Standzuteilung. Die vorliegende Anmeldung gilt nicht automatisch als Zulassung. Die Buchung des Standes wird erst verbindlich, sobald dem Aussteller eine Auftragsbestätigung des Veranstalters über den gebuchten Stand und sonstige Leistungen vorliegt. Einwände gegen die Standzuteilung sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Die Standfläche/-zuschnitt kann aus technischen Gründen geringfügig von den angegebenen Maßen abweichen, was keinen Reklamationsgrund darstellt. Auf Sonderantrag kann der Veranstalter zustimmen, dass die Standfläche durch Zusammenlegen einzelner Stände vergrößert wird. Auch die gemeinsame Buchung eines Standes durch mehrere Aussteller bedarf der Zustimmung des Veranstalters. In diesem Fall haftet jeder der Aussteller als Gesamtschuldner. Eine Überlassung des Standes an Dritte ist nicht möglich. In dem Anmeldeformular eingetragene Vorbehalte oder Sonderwünsche bedürfen der Bestätigung durch den Veranstalter. Als nicht gewerbliche Aussteller gelten caritative und gemeinnützige Organisationen aus dem Themenumfeld (Vereine, Behörden, Seelsorge, Kirchen, Selbsthilfegruppen/ Gesprächskreise, Arbeitskreise, GmbH, etc...) Der Veranstalter ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis (Satzungszweck, o.ä.) anzufordern. Die Beurteilung des Einzelfalles obliegt dem Veranstalter.

2. Zahlungsbedingungen/Rechnungsstellung:

Der Aussteller erhält für die Standgebühr und weitere gebuchte Leistungen spätestens 4 Wochen vor Messetermin eine Rechnung, die zum angegebenen Zahlungsziel nur per Überweisung auf das genannte Konto zu begleichen ist. Wird das Zahlungsziel trotz zweier Zahlungsaufforderungen überschritten, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Stand anderweitig zu vergeben. Kann der Stand nicht zum vereinbarten Preis weitervermietet werden, ist der Veranstalter berechtigt, eine Stornogebühr gemäß §3 zu erheben. Sollte eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht möglich sein, hat der Veranstalter das Recht, die Veranstaltung abzusagen oder die Dauer zu verkürzen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers sind in bei- den Fällen ausgeschlossen. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn Sie innerhalb der Zahlungsfrist dem Veranstalter schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen am Mietgegenstand sind unverzüglich beim Aufbau dem Veranstalter anzuzeigen. Andernfalls ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur möglich, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind.

3. Storno:

Eine Stornierung der Standbuchung hat in Textform zu erfolgen. Bei Rücktritt bis 3 Monate vor Messetermin ist die Stornierung kostenfrei möglich. Bei Rücktritt zwischen 3 und 1 Monat vor dem Messetermin ist der Veranstalter berechtigt, 50% des Rechnungsbetrages als Stornogebühr (Ersatz von Aufwendungen und entgangenem Gewinn) zu berechnen. Im Falle einer späteren Absage fallen 100% unmittelbar nach Stornierung an. Der Nachweis, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt dem Aussteller vorbehalten. Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigten Aufwendungen selbst.

4. Sonderregelung zur COVID-19-Pandemie:

Sollte die geplante Veranstaltung infolge eines erneuten Veranstaltungsverbots nicht durchgeführt werden können, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein kostenloser Rücktritt ist ebenfalls möglich, wenn strengere Auflagen durch die Behörden für den Aussteller zu unzumutbaren Belastungen führen würden (z.B. Ausweitung des Beherbergungsverbots, strengere Quarantäneverordnungen). Eine Änderung der Standfläche oder des Standortes aufgrund eines evtl. auferlegten Hygienekonzeptes ist dagegen kein Kündigungsgrund. Eine durch die Behörden vorgeschriebene Besucherlimitierung der Veranstaltung stellt ebenfalls keinen Rücktrittsgrund dar.

5. Haftung/Versicherung:

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Vandalismus, Diebstahl, Brand, Wasser, Sturm oder andere Fälle höherer Gewalt. Die Haftung bei (Transport-) Schäden oder Verlust der vom Aussteller dargebotenen Ware oder Standausstattung/-dekoration obliegt dem Aussteller. Für die Beaufsichtigung des Standes ist der Aussteller – auch während Auf- und Abbauzeiten – selbst zuständig. Der Aussteller haftet für von ihm verursachte Schäden am Gebäude oder Mobiliar.

6. Standbesetzung und Ausstellungsthemen/-angebote:

Während der Veranstaltungszeiten ist der Stand besetzt zu halten. Die Standbestätigung gilt nur für die angegebenen Ausstellungsthemen/Angebote. Der Veranstalter kann aus begründetem Anlass einzelne Angebote vor und während der Veranstaltung ausschlie- ßen. Ein nicht rechtzeitiger Bezug des Standes berechtigt nicht zur Minderung. Darüber hinaus ist der Veranstalter in diesem Fall berechtigt, den Stand anderweitig zu nutzen. Ersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Ein Standabbau vor Ende der Veranstaltung ist nicht möglich. Ein vorzeitiger Abbau oder das teilweise Räumen des Standes führt im Interesse aller zu einem 50%igem Aufschlag der Standmiete.

7. Ausstellerverzeichnis/zusätzliche Werbepräsenz:

Der Aussteller erklärt sich mit seiner Unterschrift mit der veranstaltungsbezogenen Speicherung, Nutzung und Weitergabe seiner Daten an Dritte einverstanden, sofern sie der Vertragsumsetzung dient. Im Ausstellerverzeichnis und in der jeweiligen Messe-Internetpräsenz und www.messeservice-garthen.de werden die Kontaktdaten und Ausstellungsinhalte/Angebot eingetragen. Bei Vortragstiteln und -untertiteln behält sich der Veranstalter vor, aus Platzgründen Kürzungen vorzunehmen. Der Veranstalter ist bemüht, alle bis 20 Werktage vor Veranstaltungstermin eingehenden Unterlagen korrekt zu übernehmen. Eine Gewähr für eine vollständige und richtige Eintragung sowie Schadensersatz für fehlerhafte Angaben ist ausgeschlossen. Der Veranstalter wird diesbezüglich von Ansprüchen Dritter freigestellt. Prospektverteilung außerhalb des Standes ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter möglich. Die Aussteller sind mit Veröffentlichungen von Bildern ihres Standes inklusive Personal in Zusammenhang mit der Veranstaltung einverstanden. 

8. Standdekoration:

Mit Dekomaterial dürfen nur die Messewände gestaltet werden. Die Befestigung des Materials darf nur mit Tesa-Film oder geeigneten Befestigungshaken erfolgen. Bitte wenden Sie sich zu Aufbaubeginn an unser Personal. Die Holzwände oder Glasflächen dürfen nicht beklebt werden. Die eingezeichneten Standflächen sind einzuhalten. Die Einbringung von eigenem Standmobiliar und -ausstattung bedarf der Genehmigung des Veranstalters und ist nur nach Voran- meldung bis 14 Tage vor Veranstaltung möglich, sofern der Nachweis der einschlägigen Vorschriften (Brandschutz, Prüfsiegel für Elektrogeräte, etc.) erbracht wird. Dem Veranstalter steht jedoch das Recht zu, bei Beeinträchtigung der anderen Aussteller oder des Publikums sowie aus technischen oder optischen Gründen eine Änderung der Standgestaltung zu verlangen.

9. Brandschutz:

Die Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten, insb. Feuerlöschgeräte und Fluchthin- weisschilder dürfen nicht von ihrem Standort entfernt oder Notausgangstüren bzw. Ret- tungswege oder sonstige Sicherheitseinrichtungen verstellt werden. Kerzen und offenes Feuer sind nicht erlaubt. Es besteht absolutes Rauchverbot. Die eingebrachte Standaus- stattung/-dekoration muss mindestens schwer entflammbar sein.

10. Sonstiges:

Mündliche Nebenabreden gelten nur nach Bestätigung in Textform. Sollte eine Bestimmung der allgemeinen und besonderen Bestimmungen für Ausstellungen und Messen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Ausstellungsbestimmungen so weit wie möglich entspricht, dasselbe gilt für etwaige Lücken.
Gerichtsstand ist Kempten.

Einsicht unter www.messeservice-garthen.de, Stand 05/2021, Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

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